Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Schneider Technische Gebäudeausrüstung GmbH & Co. KG
1 . Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen, insbesondere für Montageund Reparaturaufträge, gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
2. Angebote, Kostenvoranschläge
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind unsere Angebote stets freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung, dass der Kunde Vollkaufmann ist, werden die von uns zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, insbesondere auch Fahrkosten, Uberprüfungs- und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zu einer Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt. Wünscht der Kunde, gleichgültig ob er Vollkaufmann ist oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Leistungsgegenstände mit Preisen versehen und aufgelistet. An den verbindlich erstellten Kostenvoranschlag halten wir uns bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, auch wenn dies im Einzelfall nicht schriftlich vereinbart ist. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten fü den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages lediglich um 10% überschritten werden. Zu weiteren Überschreitungen hat der Auftragnehmer vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der bis zum Kündigungstermin entstandenen Aufwendungen sowie eines angemessenen Gewinnaufschlages von 15 % der ursprünglichen Auftragssumme.
3. Auftragsumfang
Der Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Leistungen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Die Leistungen sind in einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben, unter Angabe eines voraussichtlichen oder eines verbindlichen Liefertermins, zu bezeichnen. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass ein Reparaturauftrag wegen bislang unerkannter Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung der Fertigstellung ein, dann hat der Auftragnehmer den Auftraggeber, unter Angabe der Gründe, hierüber zu informieren und einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Kann der Auftraggeber einen Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Hat der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten, so ist der Verzugsschaden auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die sich aus Fehlern in Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw., sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten war, diese rechtzeitig zu erkennen.
4. Preise und Zahlungen
Alle angegebenen Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers. Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ausschließlich Porto, Transport- und Frachtkosten sowie Verpackung. Derartige Leistungen des Auftragnehmers sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnung sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von 8 Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abschlagszahlungen
Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Leistungsgegenstandes und bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiter berechnet. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn es auf Ansprüchen aus dem Lieferungsauftrag beruht. Sind einzelne Teile des Leistungsgegenstandes abgrenzbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung eine Abschlagszahlung zu verlangen. Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer zudem eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
Von dem Auftragnehmer gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen den Vertragsparteien entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Verkehr vereinbart, dass
die Eigentumsvorbehaltsicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.
7. Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln oder einer mangelhaften Leistungsausführung verjähren in zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Abnahme des Leistungsstandes oder der Inbetriebnahme der Anlage. Nimmt der Auftraggeber den Leistungsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Sachmängelansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur dann zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten gem. § 377 ff HGB unberührt. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung oder Reparatur beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gesetzlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt, verjähren die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mängelanzeige aus.
- Liegt ein Sachmangel vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten die Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Er ist auch berechtigt eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage oder verzögert sich die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung über eine von dem Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist hinaus oder schlägt sie fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt die Aufhebung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
- Mängelbeseitigungsarbeiten, die der Auftraggeber durch andere Firmen ausführen lässt, erkennt der Auftragnehmer nur dann an, wenn er im vorne herein hiermit ausdrücklich einverstanden gewesen ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist oder wenn ein äußerst dringendes Erfordernis vorliegt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und nicht vorhersehbar waren. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffungsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Schadenersatzhaftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht in Folge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
9. Gerichtstand und Erfüllungsort
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist der ausschließliche Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit der Sitz des Auftragnehmers; im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Stand 06/14